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Das Etikett hat mit Urheberrecht nichts zu tun. Bild: Ullstein. In drei Fällen hat er zu Presse- und Kunstfreiheit und dem Urheberrecht scheinbar klar entschieden. Doch eines bleibt offen.
I m Zweifel für die Pressefreiheit, so hat der Bundesgerichtshof in zwei von drei Verfahren zum Urheberrecht am Donnerstag entschieden. Im dritten Fall ist die Lage weiterhin unklar. Ebenso verhält es sich im zweiten Fall, in dem sich der frühere Grünen-Politiker Volker Beck gegen die Veröffentlichung eines Buchbeitrags von ihm aus dem Jahr wendete, in dem er sich für eine Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Minderjährigen aussprach.
Beck hat sich von diesem Text mehrfach distanziert, er verwies auch darauf, dass sein Beitrag in verfälschter Form gedruckt worden sei. An der Berichterstattung habe vor der Bundestagswahl, zu der Beck seinerzeit für die Grünen antrat, ein öffentliches Interesse bestanden.
Der Fall geht zurück ans Oberlandesgericht Hamburg. Doch haben die Bundesrichter die Grundsatzfrage leider gar nicht angerührt. Sie haben abgewogen, aber nicht festgestellt, ob das Urheberrecht überhaupt dazu taugt, die Pressefreiheit einzuschränken.
Als Hebel, unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken, haben das nämlich inzwischen viele Anwälte für ihre Mandanten entdeckt: Sie legen das Urheberrecht auf das Persönlichkeitsrecht noch oben drauf, und los geht es gegen den Journalismus. Mit dem Kampfbegriff zieht der harte Kern der Gegner der Rechte von Autoren und Verlagen seit jeher in die Schlacht, wenn es darum geht, die Verwendung von Werken im Internet von den Ansprüchen der Urheber komplett freizustellen.